"All safe Gentlemen,
all safe!"
Sagte Elisha Graves OTIS im Jahre 1854 bei der Vorstellung der Fangvorrichtung für Aufzüge im Crystal - Palace in New York.
Und damit ist gleich die wichtigste Frage beantwortet:
Aufzüge können nicht abstürzen!
Interessantes, Wichtiges und Wissenswertes habe ich für Sie in dem folgenden ABC-Aufzugslexikon zusammengestellt.
A
All in
siehe Vollwartung
Arbeitgeber
Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde aus dem 'Betreiber' eines Aufzuges der 'Arbeitgeber', da der Aufzug darin als Arbeitsmittel definiert ist. In jedem Fall ist der Arbeitgeber für die Sicherheit der Aufzugsanlage verantwortlich und muss diverse Pflichten wahrnehmen.
Aufzugs-Prüfbuch
Es begleitet den Aufzug von der ersten Konstruktion bis zur Demontage und ist am Aufzug zu hinterlegen – sozusagen der 'Steckbrief' der Anlage, der alle zugehörigen Dokumente und den Lebenslauf des Aufzuges beinhaltet.
Aufzugsführer
Bezeichnung für die Person, die den Aufzug verfahren darf. Vor Einführung automatischer Steuerungen mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen wurden Aufzüge grundsätzlich durch den Aufzugführer bedient.
Aufzugsverordnung
Anlage zum Produktsicherheitsgesetz, enthält die Regeln zum Inverkehrbringen von Aufzügen. Die Inverkehrbringung erfolgt durch die Montagefirma, daher ist diese in erster Linie betroffen.
Aufzugswärter
Veraltete Bezeichnung für die Beauftragte Person vor Inkrafttreten der BetrSichV. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass eine Person benannt wird und diese die Aufzugsanlage in regelmäßigen, festgelegten Abständen (z.B. 1 x wöchentlich) auf Sicht prüft und evtl. Mängel oder Abweichungen an die entsprechenden Stellen weiterleitet. Er/Sie kann die Anlage gegebenenfalls auch abschalten. Mit Inverkehrbringen des Aufzuges werden eine oder mehrere Personen mit ausgebildet, von einer ZÜS geprüft und namentlich im Prüfbuch als auch im Notfallplan dokumentiert. Der Betreiber (Arbeitgeber) ist verantwortlich, dass zu Betriebszeiten der Anlage immer eine 'Beauftragte Person' zugegen und erreichbar ist.
Außerbetriebnahme
Ein Aufzug kann bei sicherheitsrelevanten Mängeln durch eine ZÜS offiziell außer Betrieb gesetzt werden. Er ist dann bei der überwachenden Behörde, dem Amt für Arbeitsschutz, abgemeldet und darf nicht mehr weiter benutzt werden.
B
Beauftragte Person
siehe Aufzugswärter
Betreiber
siehe Arbeitgeber
Betreiberpflichten
Sind umfangreich in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben. Hintergrund ist die Sicherheit von Nutzern und Personal. Die wesentlichen Punkte sind: regelmäßige Prüfungen durchführen lassen (unabhängige Stelle = ZÜS), regelmäßige Wartung durch Fachfirmen, Sicherstellung von Personenbefreiung, Aufzugswärterkontrollen, allgemeine Betreuung der Anlage.
Betriebskosten
Alle mit dem Betrieb einer Anlage im Zusammenhang stehenden Aufwendungen = Wartung, Instandhaltung, Prüfungen, etc ...
Teilweise sind Kosten auf Mieter umlegbar.
Betriebskostenverordnung
Gibt die Umlagefähigkeit von Betriebskosten wieder. Pauschal sind alle Kosten, die für den täglichen Betrieb aufgewendet werden müssen, umlegbar – Instandsetzungen, Modernisierungen gehören hier nicht dazu.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Beinhaltet alle Richtlinien zur Inverkehrbringung und Betrieb von Aufzügen, hat Aufzüge als Arbeitsmittel definiert, für deren Sicherheit der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat.
D
DIN EN 13015
Deutsche Industrienorm mit Grundlage der Europäischen Norm, in der die Anforderungen an Wartungsarbeiten festgelegt sind. Wesentlich sind die Qualifizierungen der Mitarbeiter, ständige Ersatzteil-Vorhaltung bzw. kurze Lieferzeiten von erforderlichen Ersatzteilen, kurze Reaktionszeiten für Einsätze im Notfall. Nicht alle Wartungsunternehmen sind danach zertifiziert, was nicht zwingend etwas über die Qualität des Unternehmens sagen muss.
F
Fahrstuhl
Eine von Fachleuten in der Branche nicht gern gehörte Bezeichnung für den Aufzug – der Begriff verfälscht die verwendete Technik.
Fördermittel
In der TRBS 3121 verwendeter den Begriff für den Fahrkorb. Sie definiert die wichtigen Regeln für Aufzüge.
G
Gefährdungsbeurteilung
Gesetzlich vor der Inbetriebnahme einer Aufzugsanlage gefordert. Erst mit durchgeführter Gefährdungsbeurteilung darf die Anlage den Betrieb aufnehmen.
Bei Neuinstallationen erfolgt das i. d. R. durch die Herstellerfirma, später über Hilgenberg Aufzugsmanagement oder auch über alle zugelassenen Institutionen, z. B. einer ZÜS durchgeführt.
Bezog sich die sicherheitstechnische Bewertung früher nur auf die Aufzugsanlage, schließt die GBU heute das Umfeld und die Nutzung/Nutzer mit ein und ist zwingende Betreiberpflicht.
H
Hilgenberg Aufzugsmanagement GmbH
Ihr neutraler Partner in allen Fragen des zeitgemäßen Aufzugsmanagements mit dreißig Jahren Erfahrung in der Branche. Wir klären über Betreiberpflichten auf, kümmern uns um die Einhaltung der Wartungsqualität, Bündelung von Wartungsverträgen, sorgen für Transparenz der Kosten-/Leistungsverhältnisse und organisieren für Sie Maßnahmen wie Reparaturen und Modernisierungen von der Planung über die Abwicklung bis zur Abnahme.
I
Instandhaltung
Alle Arbeiten, die Sicherheit und Werterhalt der Aufzugsanlage gewährleisten und das Ausfallrisiko minimieren. Muss durch qualifiziertes Personal, d. h. eine Fachfirma durchgeführt werden.
Instandhaltungsunternehmen
= Wartungsfirma
N
Notbefreiungsanleitung
Darin wird genau beschrieben (bebildert), wie eine eingeschlossene Person sicher befreit werden kann. Sie ist in der BetrSichV beschrieben. Der Hersteller muss sie zur Verfügung stellen, da sie in wesentlichen Teilen auf die verbaute Technik Bezug nimmt. Die Verantwortung hierzu liegt beim Arbeitgeber.
Notfallplan
Immer auf dem aktuellen Stand zu haltender Plan zu den Personen, die im Notfall zu benachrichtigen sind. Auch hier liegt die Verantwortung beim Betreiber.
Notruf
Eine technische Einrichtung in der Kabine mit einem Zwei-Wege-System, damit sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen und die ständig besetzte Stelle Feedback in die Kabine geben kann. Solange die Anlage in Betrieb ist, muss der Notruf aktiv sein.
P
Personenbefreiung
die Formulierung aus der TRBS 3121 lautet: „Personenbefreiung ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet.“ Mit der Personenbefreiung muss spätestens 30 Minuten nach Eingang des Notrufes vor Ort begonnen werden.
Personenbefreiungsdienst
Eine Organisation, die fachkundig ist, um die Befreiung von eingeschlossenen Personen in der vorgeschriebenen Zeit und dem anlagen-spezifischen Wissen vornehmen zu können. Die Verantwortung liegt beim Betreiber und ist in der TRBS geregelt.
S
Sicherheitstechnische Bewertung
Heute durch die Gefährdungsbeurteilung ersetzt.
T
TBRS
'Technische Regeln der Betriebssicherheit' – die Regeln umfassen genaue Vorgaben für verschiedene Arbeitsmittel und sind als Anlage der BetrSichV zu verstehen.
Teilwartungsvertrag
Je nach Wartungsfirma/Wartungsvertrag mit – über die einfache Wartung hinausgehenden – zusätzlichen Leistungen, z.B. der Störungsbeseitigung und/oder zusätzlichen Ersatzteilen.
V
Verfügbarkeit
der Aufzugsanlage, bezeichnet die Zeit der aktiven Betriebsstunden im Verhältnis zu denen der Gesamtausfälle, inkl. Störungsbedingter als auch Wartungs- und Prüfungsbedingter Stillstände der Anlage.
Vollwartung
Wartungsvertrag mit ‚All in‘. Je nach Anbieter geringfügige Variationen, prinzipiell aber schließt der Vollwartungsvertrag sowohl die Wartung und Instandhaltung mit Materialeinsatz ein, teilweise auch den Notruf und die Abwicklung der wiederkehrenden Prüfungen.
Achtung: der Vollwartungsvertrag ist in seiner Rechtsform ein Werkvertrag und schuldet den Erfolg, also die Verfügbarkeit, anders als der einfache Wartungsvertrag, bei dem als Dienstvertrag nur das Bemühen geschuldet ist.
Z
ZÜS
'Zugelassene Überwachungsstelle', wird von den Bundesländern ernannt und führt u.a. wiederkehrende Sicherheitsprüfungen, Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach Änderung durch. Beispiele für ZÜS: TÜV, DEKRA, GTÜ.